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I
Name – Sitz – Geschäftsjahr
§ 1

Der Verein führt den Namen „Turnverein Hetzbach 1919 e.V.“. Er hat seinen Sitz im Stadtteil
Hetzbach der Stadt Oberzent.
Er wurde im Jahre 1919 gegründet und ist im Vereinsregister eingetragen.


§ 2
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


II
Zweck des Vereins
§ 3

Der Verein fördert den Amateursport und ermöglicht seinen Mitgliedern vielseitige sportliche
Betätigungen.
Für die Sportart Fußball besteht eine besondere Sparte.
Der Verein dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken, erstrebt keinen Gewinn und verwendet alle
Überschüsse für die sportliche Betätigung seiner Mitglieder und zur Gemeinschaftspflege.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Abweichend von Satz 6 kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass dem Vorstand für seine
Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.


III
Mitgliedschaft
§ 4

Der Verein setzt sich zusammen aus
a) aktiven Mitgliedern;
b) passiven Mitgliedern;
c) Ehrenmitgliedern.


§ 5
Mitglied kann jede Person werden, deren Ruf unbescholten ist, ohne Rücksichte auf Geschlecht,
Konfession, Rasse, Beruf und Parteizugehörigkeit. Auch juristische Personen können Mitglied werden.

§ 6
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Jugendliche müssen mit ihrem Antrag
auf Aufnahme die schriftliche Genehmigung der Eltern oder des Vormundes vorlegen.
Über die Aufnahme des Mitgliedes entscheidet der Vorstand.

§ 7
Die Mitgliedschaft wird beendet durch
a) freiwilliges Ausscheiden;
b) Ausschließung;
c) Tod;
d) Auflösung des Vereins.
Der freiwillige Austritt kann nur in schriftlicher Form zum Jahresende erklärt werden.

§ 8
Ein Ausschuss kann erfolgen, wenn das Mitglied
a) vorsätzlich grob fahrlässig gegen die Vereinssatzung verstößt;
b) die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
Über den Ausschuss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher
Stimmenmehrheit. Vor dieser Entscheidung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 2 Wochen
die Möglichkeit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern oder aber seinen freiwilligen
Austritt zu erklären. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe
schriftlich bekanntzugeben. Gegen diesen Beschluss ist innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Zugang
die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Dem Mitglied ist Gelegenheit zur persönlichen
Rechtfertigung in der Mitgliederversammlung zu geben.

IV
Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 9

Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichtet. Wer mit 2 Jahresbeiträgen im
Rückstand ist, gilt automatisch als ausgeschlossen.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 10
Jedes Mitglied ist berechtigt, sich in allen Sportarten des Vereins zu betätigen.
Alle Mitglieder haben das Recht, vereinseigene Einrichtungen beziehungsweise Übungsstätten unter
Beachtung der Haus- oder Platzordnung und der sonstigen Anordnungen, aber auch der
Vereinbarungen unter den Abteilungen, zu benutzen.

§ 11
In eine Vorstandsposition kann gewählt werden, wer über 18 Jahre alt ist und in der Regel ein Jahr dem
Verein angehört.
Mitglieder über 16 Jahre haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.

V
Leitung des Vereins
§ 12

Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung

§ 13
Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenwart
e) dem Oberturnwart
f) dem Spartenleiter der Fußballabteilung
g) dem Gerätewart
h) dem Jugendleiter
i) dem Leichtathletikwart
j) dem Männerturnwart
k) dem Frauenwart
l) dem Gymnastikwart
m) dem Jugendturnwart
n) dem Kinderturnwart
o) dem Spielewart
p) dem Schwimmwart
q) dem Wanderwart
r) dem Skiwart
s) dem Pressewart
t) dem Rechtswart
u) den 5 Beisitzern
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende jeweils in Gemeinschaft mit dem Spartenleiter
der Fußballabteilung. Die Haftung für Verschulden des Vorstandes trifft den Verein aber nur dann,
wenn die Vorstandsbeschlüsse satzungsgemäß waren.
Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfall.

§ 14
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Wiederwahl ist für alle Vorstandsmitglieder möglich.
Wählbar sind grundsätzlich nur anwesende Mitglieder, oder solche, die bei begründeter Abwesenheit
schriftlich ihre Bereitschaft zur Übernahme einer Vorstandsfunktion erklärt haben.

§ 15
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst
seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Die
Sitzungen des Vorstandes sind vertraulich. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen
herbeizuführen.

§ 16
Der Vorstand führt die Geschäfte im Rahmen dieser Sitzung. Die Verwendung der Mittel hat nach den
Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung zu erfolgen.
Alle Ausgaben müssen vor ihrer Tätigkeit dem Grunde und der Höhe nach festgestellt werden und
müssen mindestens dem Grunde nach genehmigt sein.

§ 17
Die Mitgliederversammlung findet jedes Jahr im Laufe des ersten Halbjahres statt.
Sie setzt sich aus allen stimmberechtigten Mitgliedern zusammen. Nichtstimmberechtigte Mitglieder
können an der Jahreshauptversammlung als Zuhörer teilnehmen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Berufung der Versammlung durch den
Vorstand 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung erfolgt ist. Die Tagesordnung muss folgende
Punkte enthalten:
a) Jahresbericht des Vorstandes;
b) Bericht der Kassenprüfer;
c) Entlastung des Vorstandes;
d) Neuwahlen im Wahljahr;
e) Beschlussfassung über Anträge, die spätestens 1 Woche vor dem Tage der
Mitgliederversammlung bei dem 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht sein müssen.
Beitragsänderungen, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine 2/3
Stimmenmehrheit der Erschienenen. Alle übrigen Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst.

§ 18
Zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehört:
a) Wahl, Entlastung und Abberufung des Vorstandes;
b) Wahl von 2 Kassenprüfern für das jeweils folgende Geschäftsjahr;
c) Beschlussfassung über Anträge und Angelegenheiten des Vereins, die nicht in die –
zuständigkeit des Vorstandes fallen;
d) Festsetzung des Jahresbeitrages;
e) Änderung der Satzung;
f) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins;
g) Verfügung über das Vereinsvermögen nach Auflösung des Vereins.

§ 19
Eine außerordentliche Hauptversammlung ist zu berufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder
wenn der 10. Teil der stimmberechtigten Vereinsmitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des
Zwecks und der Gründe verlangt. (§ 17 gilt entsprechend).

§ 20
Tritt die Notwendigkeit ein, eine bereits stattfindende Versammlung abzubrechen oder zu vertagen,
dann ist die Vertagung mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienen unter genauer Bezeichnung des
neuen Versammlungsortes und der neuen Versammlungszeit zu beschließen.

§ 21
Der Sparte Fußball obliegt eine selbstständige Geschäftsführung. Der Spartenleiter oder ein von ihm
Beauftragter hat bei der Jahreshauptversammlung einen umfassenden Bericht über die Tätigkeit im
abgelaufenen Geschäftsjahr zu geben.
Die §§ 17 und 18 finden sinngemäß Anwendung.

VI
Ehrungen
§ 22

Für außerordentliche Verdienste um den Verein ist die Wahl eines ordentlichen Mitgliedes zum
Ehrenmitglied des Vereins auf Vorschlag des Vorstandes durch eine Mitgliederversammlung möglich.
Für den Beschluss ist eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 23
Einem Vereinsmitglied wird nach ununterbrochener Mitgliedschaft von
a) 25 Jahren die silberne
b) 50 Jahren die goldene Vereinsnadel verliehen.
Mitglieder, die sich bereits vor dieser Zeit durch ganz besondere Leistungen um den Verein verdient
gemacht haben oder besondere aktive und erfolgreiche Sportler oder Übungsleiter, können bei
Anlegung eines strengen Maßstabes ebenfalls die Vereinsehrennadel in Silber und danach in Gold
erhalten. Die Verleihung erfolgt durch den Vorstand, möglichst in der Mitgliederversammlung.

VII
Auflösung des Vereins
§ 24

Der Turnverein Hetzbach 1919 e.V. gilt automatisch als aufgelöst, wenn seine Mitgliederzahl weniger
als sieben Mitglieder über 16 Jahre beträgt.
Soll die Auflösung des Vereins durch eine Mitgliederversammlung erfolgen, so ist diese nur
beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 aller stimmberechtigter Mitglieder anwesend ist. Ist dies nicht
der Fall, muss von den anwesenden Mitgliedern nach § 20 verfahren werden. Die danach stattfindende
Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Das im Zeitpunkt der Auflösung etwa noch vorhandene Vereinsvermögen wird mit Zustimmung des
zuständigen Finanzamtes der Stadt übereignet, mit der Maßgabe, dass das noch vorhandene
Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke auf dem Gebiet der Leibesübungen im Stadtteil
Hetzbach Verwendung findet und bei Wiederaufleben des Vereins etwa noch vorhandene
Vermögenswerte zurückerstattet werden.

VIII
Schlussvorschriften
§ 25

Der Vorstand wird ermächtigt, eine Geschäftsordnung zur Ausführung einzelner
Satzungsbestimmungen zu erlassen.
Vorstehende Neufassung der Satzung des TV Hetzbach 1919 e.V. wurde in der ordentlichen
Mitgliederversammlung vom 22. April 1977 beschlossen.

Diese Satzung hat ab sofort Gültigkeit und tritt an die Stelle der bisherigen Satzung.
Hetzbach, den 22. April 1977

Eine Satzungsänderung bzgl. § 3 wurde im Jahr 2010 getätigt und eine Aktualisierung der
Rechtschreibung sowie Änderungen aufgrund der Gemeindefusion zur Stadt Oberzent am 20.
November 2018 vorgenommen.
Oberzent-Hetzbach, 20. November 2018

DER VORSTAND