Vereinssatzung

„Förderverein des TV Hetzbach e.V.“

§ 1

Der Verein führt den Namen „Förderverein des TV Hetzbach e.V.“; Sitz: 64743 Beerfelden – Hetzbach. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne der Abgabenordung/AO.

Der Verein stell sich insbesondere die Aufgabe, den Verein TV Hetzbach bei dessen Verfolgung seiner satzungsgemäßen Ziele zu unterstützen und zu fördern. Besonders unterstützt werden sollen:

1.            Der Jugendspielbetrieb (u.a. Fahrzeugstellung und –Unterhaltung für   notwendige Personentransporte)

2.            Der laufende Spiel- und Trainingsbetrieb (Übernahme von Betriebskosten der Sportsstätten und Einrichtungen)

3.            Verbesserung an den Sportanlagen (Pflege von Sportstätten und Geräten)

§ 2

Dem Förderverein wird die Durchführung folgender Veranstaltungen und Aktivitäten übertragen:

1.            Ausrichtung verschiedener Veranstaltungen

2.            Bewirtung im Sportheim

3.            Werbemaßnahmen, insbesondere Bandenwerbung

4.            Unterstützung der Jugendarbeit und des Spielbetriebes

5.            Ausbildung von Jugendtrainern und –betreuern

6.            Unterstützung von Jugendfahrten zum Stützpunkttraining und zu sonstigen Veranstaltungen

§ 3

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Abweichend hiervon kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

§ 4

Kosten, die den Vorstandsmitgliedern oder sonstigen Beauftragten bei der Geschäftsführung entstehen, werden vom Verein in angemessener Höhe ersetzt. Der Vorstand ist ermächtigt, die Kosten mit dem Kassenwart zu verrechnen. Da die Mitarbeit im Verein grundsätzlich ehrenamtlich ist, müssen alle Auszahlungen von Vergütungen jeder Art durch den Vorstand genehmigt werden.

§ 5

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die von einzahlenden Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Verein TV Hetzbach – Abteilung Fußball,  der es unmittelbar und ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden hat.

§ 6

Der Förderverein des TV Hetzbach soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 7

Die Aufnahme von neuen Mitgliedern unterliegt keiner Beschränkung. Die Beitrittserklärung muss schriftlich unter Angabe von Name, Wohnsitz und Beitrittsdatum erfolgen.

§ 8

Der Verein erhebt Beiträge von seinen Mitgliedern. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 9

Bei vereinsschädigendem Verhalten oder groben Verstößen gegen die Satzung kann der Vorstand ein Mitglied von der Mitgliedschaft ausschließen. Der Beschluss ist mit der Begründung der nächsten Mitgliederversammlung zu eröffnen.

Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zu kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Die Kündigung wird jeweils zum Jahresende wirksam.

Bei Vorliegen schuldrechtlicher Verpflichtungen des Mitglieds gegenüber dem Verein erlischt die Mitgliedschaft erst dann, wenn diese Verpflichtungen erfüllt sind.

§ 10

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem ersten Vorsitzenden oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

Die Vereinsführung obliegt dem Vorstand, der sich wie folgt zusammensetzt:

1.            Erste(r)  Vorsitzende(r)

2.            Stellvertretende(r) Vorsitzende(r)

3.            Kassenwart/-in

4.            Schriftführer/-in

5.            3 Beisitzer

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder in der Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

§ 11

Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt grundsätzlich geheim und gilt in der Regel für zwei Kalenderjahre. Der Vorstand beleibt jedoch bis zu einer gültigen Neuwahl im Amt.

Eine offene Abstimmung zur Wahl kann dann erfolgen, wenn nur ein Wahlvorschlag vorliegt.

Wählbar sind grundsätzlich nur anwesende Mitglieder, oder solche, die bei begründeter Abwesenheit schriftlich ihre Bereitschaft zur Übernahme einer Vorstandsfunktion erklärt haben.

Zur Durchführung der Wahl ist eine Wahlkommission zu bilden. Die Wahlkommission muss aus drei Vereinsmitgliedern bestehen. Mitglieder der Wahlkommission können, solange sie dieses Amt ausüben, nicht gewählt werden.

§ 12

Veranstaltungen des Vereins Bedürfen eines Vorstandsbeschlusses.

§ 13

Der/die Kassenwart/-in ist verpflichtet, über sämtliche Einnahmen und Ausgaben ordentliche Belege zu führen. Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenrevisoren gewählt, denen die Jahresabrechnung mit sämtlichen Einnahme- und Ausgabebelegen der Kasse zur Prüfung vorzulegen ist.

§ 14

Für die Einziehung der Mitgliedsbeiträge hat der/die Kassenwart/-in Sorge zu tragen. Die Beiträge sind in einer Beitragsliste festzuhalten.

§ 15

Der/die Schriftführer/-in hat bei sämtlichen Sitzungen ein Protokoll zu führen. Sämtliche Beschlüsse sind im Protokollbuch festzuhalten. Auf Verlangen eines Mitgliedes muss in einer Sitzung das Protokoll der vorausgegangenen Sitzung verlesen werden.

§ 16

Zu Beginn eines Kalenderjahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Auf der Tagesordnung stehen regelmäßig folgende Punkte:

1.            Jahresbericht des/der Ersten Vorsitzenden

2.            Jahreskassenbericht

3.            Entlastung des Vorstandes

4.            Neuwahlen des Vorstandes (alle zwei Jahre)

Satzungsänderungen können nur durch eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden. Eine Änderung der Satzung kann nur durch eine Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen aller anwesenden Mitglieder herbeigeführt werden.

§ 17

Anträge und Anliegen der Mitglieder müssen, soweit sie die Entscheidungsbefugnis des Vorstandes überschreiten, der nächsten Mitgliederversammlung vorgelegt werden.

Alle Anträge auf Satzungsänderungen sind vier Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung (Ausschlussfrist) in schriftlicher Form bei dem/der Ersten Vorsitzenden einzureichen.

§ 18

Der/die Erste Vorsitzende oder dessen Stellvertreter/-in ist verpflichtet, im Laufe eines Kalenderjahres mindestens eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Darüber hinaus muss er eine angemessene Zahl von Vorstandssitzungen einzuberufen, um den reibungslosen Geschäftsablauf im Verein Rechnung zu tragen. Die schriftliche Einladung muss den Mitgliedern mindestens sechs Tage vorher zugegangen sein.

§ 19

Der Vorstand ist berechtigt. Zu seinen Sitzungen weitere Vereinsmitglieder in beratender Funktion hinzuzuziehen.

§ 20

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend sind. Wird die Grenze nicht erreicht, so kann die anberaumte Mitgliederversammlung geschlossen und nach zehnminütiger Wartezeit vom/von der Ersten Vorsitzenden neu und für beschlussfähig erklärt werden.

§ 21

Neu eingetretene Mitglieder erkennen diese Satzung durch ihre Unterschrift unter der Betragserklärung an. Auf Wusch ist ihnen die Satzung auszuhändigen.